Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker erfolglos
Klassisch homöopathisch arbeitende Tierheilpraktiker haben Verfassungsbeschwerde wegen der Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit eingelegt. Der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde von den Karlsruher Richtern bereits abgelehnt.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom Nr. 6/2022 vom 28. Januar 2022
„…..Anders als nach bisheriger Rechtslage ist es Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern sowie Tierhalterinnen und Tierhaltern nach § 50 Abs. 2 TAMG nun untersagt, insbesondere nicht-verschreibungspflichtige und zugleich registrierte Humanhomöopathika bei Tieren anzuwenden. Die Beschwerdeführerinnen, die hauptberuflich als Tierheilpraktikerinnen arbeiten, rügen in erster Linie eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Wird im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür jedoch besonders hohe Hürden. Solche für eine Aussetzung sprechenden Gründe von ganz besonderem Gewicht haben die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert dargelegt…..“ Zitat Ende
Hier die vollständige Pressemitteilung zum Nachlesen der detaillierten Begründung der Ablehnung des Eilantrags: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-006.html
Bleibt also nur, auf den Ausgang der Verfassungsbeschwerde zu warten. Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) wurde nach eigenen Angaben vom Bundesverfassungsgericht um eine Stellungnahme gebeten. Insbesondere solle beantwortet werden, ob empirische Erkenntnisse über Gefahren für Menschen, Tiere oder die Umwelt durch den Einsatz nicht verschreibungspflichtiger, registrierter Humanhomöopathika bei Nicht-Lebensmittel-Tieren vorliegen. Außerdem solle beantwortet werden, welche Vorteile eine gesetzlich auf Tierärzte beschränkte Anwendung dieser Arzneimittel bei Nicht-Lebensmittel-Tieren habe.
Hier der komplette Gesetzestext des TAMG zum Nachlesen: https://lxgesetze.de/tamg/