Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der in § 50 Abs. 2 TAMG geregelte Tierarztvorbehalt für nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika verfassungswidrig ist. Damit ist die freie Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen und registrierten Humanhomöopathika bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, wieder möglich.
Der Tierarztvorbehalt verletzte laut BVerfG die Berufsfreiheit der Tierheilpraktiker und die allgemeine Handlungsfreiheit der Tierhalter.