Tierarztvorbehalt für nicht verschreibungspflichtige Humanhomöpathika gekippt

Mit Beschluss vom  29. September 2022 hat das Bundesverfassungsgericht  entschieden, dass der in § 50 Abs. 2 TAMG geregelte Tierarztvorbehalt für nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika verfassungswidrig ist.  Damit ist die freie Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen und registrierten Humanhomöopathika bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, wieder möglich.

Der Tier­arzt­vor­be­halt ver­letz­te laut BVerfG die Be­rufs­frei­heit der Tierheilpraktiker und die allgemeine Handlungsfreiheit der Tierhalter.

Zur Entscheidung des BVerfG

Pressemitteilung des BVerfG vom 16. November